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1. Allgemeines – Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen | |
1.1 | Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Geschäftsbedingungen“ genannt) gelten für die PIAQ Deutschland GmbH (AG Stuttgart, HRB 777315). |
1.2 | Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
Wir erkennen entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Bedingungen des Kunden, die in nicht in diesen Geschäftsbedingungen geregelt sind, nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender in unseren Geschäftsbedingungen nicht geregelten Bedingungen des Kunden, die Leistungen vorbehaltlos ausführen, gelten unsere Geschäftsbedingungen weiterhin, auch wenn in der Anfrage des Kunden auf seine Allgemeine Geschäftsbedungen verwiesen wird. |
1.3 | Die getroffene Vereinbarung, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, sind maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden. Mündlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, sind im Einzelfall vorrangig zu beachten. Ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung ist für deren Inhalt in Textform maßgeblich. Zu Ihrer Wirksamkeit bedürfen rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Kunden uns gegenüber abgegeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), der Textform. |
1.4 | Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. |
1.5 | Auch für Nach- und Folgeaufträge gelten diese Geschäftsbedingungen im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen. Wenn wir uns nicht ausdrücklich auf sie berufen, gelten diese also auch bei späteren Verträgen und Leistungen. |
1.6 | „Vertrag“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der jeweilige Vertrag, der zwischen uns und dem Kunden geschlossen wird. |
2. Leistungsumfang – Inhalt und Art der Leistungserbringung -Subunternehmer | |
2.1 | Auf der Grundlage von nationalen oder internationalen Regelwerken mit Akkreditierung, nach nationalen oder internationalen Standards ohne Akkreditierung oder sonstigen vereinbarten Prüfungsgrundlagen begutachten, analysieren und/ oder zertifizieren wir Unternehmen, Produkte oder sonstige Leistungen von Herstellern, Vertreibern und/oder sonstigen Leistungserbringern. Wir erbringen zusätzliche unabhängige eigene Begutachtungs-, Analyse-, Zertifizierungs- und sonstige Serviceleistungen, wie z.B. Inspektionen, Waren- und Verladekontrollen, Audits, Tests und Lieferungen (im Folgenden werden alle diese Lieferungen und Leistungen gemäß dieser Ziff. 2.1 insgesamt „Leistungen“ genannt). Als „Kunden“ werden unsere Vertragspartner in unseren Geschäftsbedingungen bezeichnet, die diese Leistungen beziehen. |
2.2 | Die Erbringung der Leistungen erfolgt nach den Regelungen des Vertrages, nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, einschlägigen Vorschriften. |
2.3 | Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde und keine zwingenden Vorschriften eine bestimmte Methode und/oder Leistungserbringung vorschreiben, sind wir berechtigt, die Methode und/oder die Art der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen. |
2.4 | Sofern Proben oder Prüfgegenstände zu analysieren sind, gilt Folgendes: Jeder Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die/den jeweils von dem Kunden uns übergebene(n) bzw. von uns genommene(n) Probe oder sonstigen Prüfgegenstand (im Folgenden „Prüfgegenstand“ genannt) und ist vollendet mit Versendung des schriftlichen Untersuchungsberichtes über die von uns festgestellten Untersuchungsergebnisse dieses Prüfgegenstands an den Kunden, es sei denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Die schriftlichen Untersuchungsberichte geben unsere spezifische Meinung über die übergebenen oder genommenen Proben bzw. Prüfgegenstände wieder, aber beziehen sich nicht auf die Produktionscharge, aus der diese Proben gezogen wurden. |
2.5 | Folgendes bestätigt der Kunde und erkennt an: die Leistungen sind nicht notwendigerweise so gestaltet oder zielen darauf ab, alle Aspekte der Qualität, der Sicherheit, der Effizienz oder des Zustandes der Produkte, der Materialien, der Leistungen, der Systeme oder der Prozesse, die getestet, untersucht und zertifiziert werden, zu erfassen.
Notwendigerweise gibt der Umfang der Leistungen nicht alle Standards wieder, die auf die Produkte, die Materialien, die Leistungen, die Systeme oder die Prozesse, die getestet, untersucht und zertifiziert werden, anwendbar sind. Auf die von uns erstellten Berichte kann er sich nur insoweit verlassen, als dass es sich um Tatsachen und Schilderungen in den Berichten handelt, die unsere Prüfung und unsere Analyse von Tatsachen, Informationen, Unterlagen, Mustern und/oder Materialien wiedergeben, die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung vorhanden waren. |
2.6 | Wir sind berechtigt, die uns erteilten Aufträge ganz oder zum Teil von mit uns verbundenen Unternehmen oder von uns sorgfältig ausgesuchten, geeigneten Subunternehmern ausführen zu lassen. Ggf. geltende Vorgaben der Akkreditierungsunternehmen sind dabei zu beachten. |
2.7 | Wenn die Zertifizierungsstelle und das Prüflabor nicht die identischen Gesellschaften sind, können Verträge über die die Zertifizierung vorbereitende Prüfleistungen (a) zwischen dem Kunden und der Zertifizierungsstelle oder (b) zwischen dem Kunden und dem Prüflabor geschlossen werden, es sei denn, es gelten abweichende Vorgaben des Akkreditierungsunternehmens.
Ungeachtet dessen besteht immer ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Zertifizierungsstelle in Bezug auf die Zertifizierung als solche. Wenn die Zertifizierungsstelle und das Prüflabor nicht die identischen Gesellschaften sind, erwirbt der Kunde keine Rechte, Leistungen aus dem Vertrag zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Prüflabor zu fordern. In jedem Fall gilt im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Prüflabor auch in Bezug auf den Kunden das zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Prüflabor vereinbarte oder geltende Recht. |
2.8 | Dass wir als unwiderruflich ermächtigt gelten, im Zusammenhang mit der Leistung den entsprechenden Bericht an einen Dritten zu liefern, bestätigt der Kunde und erkennt es an. Wenn der Kunde uns dazu angewiesen hat, oder, wenn sich bei vernünftiger Betrachtung aus den Umständen oder der Praxis eine solche Verpflichtung ergibt, besteht diese Verpflichtung zur Lieferung eines Berichts an einen Dritten. |
2.9 | Wir grenzen, in der Vereinbarung die Leistungen zu erbringen, die Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden gegenüber jeder anderen Person sowie die Verpflichtungen jeder anderen Person gegenüber dem Kunden weder ein noch heben wir solche Pflichten und Obliegenheiten auf oder stellen den Kunden oder eine dritte Person davon frei. |
3. Angebot – Zustandekommen von Verträgen | |
3.1 | Sofern unsere Angebote nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind diese gegenüber Kunden unverbindlich und freibleibend. Sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden, ein verbindliches Angebot abzugeben. |
3.2 | Bindende Angebote sind an uns gerichtete Bestellungen des Kunden. Die Annahme der Bestellung des Kunden erfolgt nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist (von mindestens zwei Wochen) durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Leistung. |
4. Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten des Kunden | |
4.1 | Alle, für die Erbringung der vereinbarten Leistungen, erforderlichen Hilfs- und Mitwirkungsleistungen/-obliegenheiten unverzüglich, kostenlos, vollständig und korrekt zu erbringen, soweit dies für die vertragsgemäße Erfüllung unserer Leistungen erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:
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4.2 | Für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen und als Kontaktperson, benennt der Kunde einen oder mehrere Beauftragte, die unsere Mitarbeiter, Auditoren und Erfüllungsgehilfen unterstützen und sie sollten ordnungsgemäß ermächtigt sein, um, wenn notwendig Anweisungen im Namen des Kunden zu erteilen und den Kunden vertraglich zu binden. |
4.3 | Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach Erbringung der Leistung, etwaige Mängel unserer Leistungen, ebenso verdeckte Mängel nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. |
4.4 | Nach Ausstellung und während der Laufzeit eines Zertifikats ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Änderungen mitzuteilen, die Einfluss auf die zertifizierten Leistungen haben können. |
4.5 | Der Kunde ist verpflichtet, alle an ihn gerichteten Beanstandungen bezüglich der Konformität des zertifizieren Unternehmens, Produktes oder sonstige Leistung mit den Anforderungen des Zertifizierungsstandards aufzuzeichnen, angemessene Maßnahmen einzuleiten, die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren und dem Auditor auf Verlangen im Rahmen des Audits aufzuzeigen. |
4.6 | Uns über alle Personen- und Sachschäden unverzüglich in Kenntnis zu setzten, die angeblich oder tatsächlich durch ein Produkt verursacht wurden, für das wir im Auftrag des Kunden Leistungen erbracht haben, ist der Kunde verpflichtet. |
4.7 | Weder ist uns eine Verletzung des Vertrages vorzuwerfen, noch sind wir gegenüber dem Kunden haftbar wegen einer Verletzung des Vertrags, wenn die Verletzung ein direktes Ergebnis einer Verletzung der Pflichten gemäß Ziff. 4 durch den Kunden ist. Überdies erkennt der Kunde an, dass die Auswirkungen seiner Verfehlung, die Pflichten gemäß dieser Ziff. 4 zu erfüllen, auf unsere
Verpflichtung zur Leistung, keine Auswirkung auf die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Vergütung hat. |
5. Zusagen und Bestätigungen des Kunden | |
5.1 | Folgendes bestätigt der Kunde:
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5.2 | Der Kunde muss, sofern die Leistungen in einer Verbindung zu einer dritten Partei stehen, dafür sorgen, dass diese alle Bedingungen des Vertrages und der Geschäftsbedingungen anerkennt, bevor Berichte an die dritte Partei gegeben oder Nutzen aus den Leistungen gezogen werden. Es handelt sich dabei um eine aufschiebende Bedingung für unsere Verpflichtung zur Lieferung eines Berichts an die dritte Partei und für das Recht der dritten Partei, Nutzen aus den Leistungen zu ziehen. |
5.3 | Uns ist weder eine Verletzung des Vertrages vorzuwerfen, noch sind wir gegenüber dem Kunden haftbar wegen einer Verletzung des Vertrags, wenn die Verletzung ein direktes Ergebnis einer Verletzung der Zusagen und Bestätigungen gemäß dieser Ziff. 5 durch den Kunden ist. Überdies erkennt der Kunde an, dass die Auswirkungen seiner Verfehlung, die Zusagen und Bestätigungen gemäß dieser Ziff. 5 zu erfüllen, auf unsere Verpflichtung zur Leistung, keine Auswirkung auf die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der Vergütung hat. |
6. Audits – Auditoren | |
6.1 | Grundlagen für unsere Begutachtungs- und Zertifizierungsleistungen sind Audits. |
6.2 | Welche Auditoren, ob fest angestellte Auditoren oder Auditoren im Freien-Mitarbeiter-Verhältnis, wir im Rahmen der Erbringung unserer Begutachtungs- und Zertifizierungsleistungen einsetzen, bestimmen wir nach freiem Ermessen. Nur bei der Vorlage einer schriftlichen Ablehnung des Kunden aus einem wichtigen Grund, ist der Kunde berechtigt einen Auditor abzulehnen. |
6.3 | Das Auditergebnis wird dem Kunden nach Beendigung eines Audits in einem Abschlussgespräch oder in einem Abschlussbericht, mitgeteilt und dieses Abschlussgespräch wird ebenfalls in einem Auditbericht dokumentiert bzw. besprochen. Abweichungen werden dokumentiert und können, soweit dies aufgrund der Ergebnisse notwendig ist, zu einem Nachaudit (d.h. eine erneute Überprüfung vor Ort) oder zur Notwendigkeit der Einreichung neuer Unterlagen führen. Der Auditor bzw. Auditleiter entscheidet über den Umfang des Nachaudits. Der Umfang des Nachaudits ergibt sich hiervon abweichend im Bereich Corporate Responsibility aus dem Auditbericht. |
6.4 | Zur Aufrechterhaltung der Gültigkeit eines Zertifikats können in Abhängigkeit vom jeweiligen Standard bzw. der jeweiligen Norm Überwachungsaudits vor Ort erforderlich sein. Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus den jeweils anwendbaren Zertifizierungsbedingungen und/ oder aus dem jeweiligen Vertrag. |
6.5 | Vor-, Nach-, Überwachungs- und Folgeaudits sind separat zu vergüten, es sei denn, es wurde ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung getroffen. |
7. Zertifizierungen – Zertifizierungsverfahren | |
7.1 | Nach der vertraglich vereinbarten Norm bzw. dem dort bezeichneten Regelwerk einschließlich der jeweils gültigen zertifizierungsspezifischen Akkreditierungsstandards, der Zertifizierungsstandards und sämtlicher Ausführungsrichtlinien, sowie der Akkreditierungsvorgaben des jeweiligen Akkreditierers führen wir akkreditierte Zertifizierungsverfahren durch. Standardzertifizierungen’werden entsprechend den jeweiligen nationalen oder internationalen Standards durchgeführt. Nach den jeweils von uns festgelegten Regeln werden Zertifizierungsverfahren zur Erteilung von eigenen Zertifikaten durchgeführt. |
7.2 | Das entsprechende Zertifikat wird entsprechend den in Ziff. 7.1 dieser Geschäftsbedingungen festgelegten Bestimmungen bei einem positiven Ergebnis erteilt und es erfolgt ein Datenbankeintrag über die erfolgte Zertifizierung (vgl. Ziff. 10). Der Kunde erhält bei einem negativen Ergebnis einen Report, der ihm die Punkte aufzeigt, die einer Zertifizierung entgegenstehen. In solche einem Fall besteht keine Verpflichtung von uns, erneut ein Zertifizierungsverfahren durchzuführen. Jedoch ist ein separates Zertifizierungsverfahren auch separat zu vergüten, es sei denn, es wurde ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung getroffen. |
8. Nutzungsrecht für Zertifikate/Zertifizierungszeichen -Inhalt und Umfang – Erlöschen | |
8.1 | Bei einem positiven Abschluss des Zertifizierungsverfahrens, erhält der Kunde das entsprechende Zertifikat von uns. Die Laufzeit des Zertifikats ist im Vertrag oder in unserer bzw. der Prüf.- und Zertifizierungsordnung des Akkreditierungsunternehmens festgelegt. |
8.2 | Mit Erteilung des Zertifikats gemäß vorstehender Ziff. 8.1 erhält der Kunde das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und inhaltlich gemäß der maßgeblichen Prüf- und Zertifizierungsordnung beschränkte Recht, das maßgebliche Zertifizierungszeichen gemäß den in den nachfolgenden Ziffern 8.3 genannten Bedingungen während der festgelegten Laufzeit des Zertifikats zu nutzen. |
8.3 | Die folgenden Nutzungsbedingungen gelten neben dem in unserer jeweiligen bzw. den in der jeweiligen Prüf- und Zertifizierungsordnung des Akkreditierungsunternehmens Geregelten:
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8.4 | Folgendes führt mit sofortiger Wirkung und ohne dass es einer Kündigung bedarf, dazu, dass das Recht des Kunden erlischt, das Zertifikat und/oder das Zertifizierungszeichen zu nutzen:
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8.5 | Bei Erlöschen des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, das Zertifikat an uns auszuhändigen. |
9. Nutzung des Namens „PIAQ Deutschland GmbH“ | |
Es bedarf von uns einer schriftlichen Zustimmung für jegliche Nutzung des Namens „PIAQ Deutschland GmbH“, ohne dieser Zustimmung ist jegliche Nutzung strikt untersagt und wir behalten uns in solch einem Fall das Recht vor, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. | |
10. Verzeichnis der zertifizierten Unternehmen | |
Mit Angaben des Geltungsbereichs führen wir ein Verzeichnis der zertifizierten Unternehmen und sind berechtigt dieses Dritte auf Anfrage zur Verfügung zu stellen und über zurückgezogene bzw. erloschene Zertifikate Dritte zu informieren. | |
11. Fristen, Termine – Höhere Gewalt | |
11.1 | Die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine für unsere Leistungen beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Kunden. Diese sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich als verbindlich vereinbart haben. |
11.2 | Fristen und Termine, soweit als verbindlich vereinbart, beginnen erst bei der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. |
11.3 | Wir sind berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen, wenn der Kunde in Verzug kommt oder wenn er schuldhaft sonstige Hilfs- und Mitwirkungspflichten/-obliegenheiten verletzt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. |
11.4 | Ist die Nichteinhaltung einer Frist bzw. eines Termins durch uns auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss und das wir nicht zu vertreten haben, (z.B. behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr, Arbeitskämpfe (einschließlich Streiks und Aussperrungen) oder Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen und Termine um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Erbringung unserer Leistungen von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände
während eines Verzugs eintreten. |
12. Abrechnung – Vergütung – Kosten und Aufwendungen – Transportkosten für Testmuster – Fälligkeit – Aufrechnung – Vermögensverschlechterung | |
12.1 | Die Abrechnung erfolgt gemäß der für die jeweilige Leistung in unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste vorgesehenen Art der Vergütung, wenn die Art der Vergütung (z.B. Zeitaufwand, Tagessätze, Pauschale usw.) bei Vertragsabschluss nicht schriftlich festgelegt wurde. Die Abrechnung erfolgt zu den in unserer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste niedergelegten Preisen, wenn kein Entgelt schriftlich bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. |
12.2 | Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug ab Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. |
12.3 | Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu zahlen. |
12.4 | Die uns im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstandenen Kosten und Aufwendungen, wie auch alle Fracht-, Transportkosten und Zollgebühren verantwortlich ist, die im Zusammenhang mit Testmustern, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, anfallen (einschließlich etwaiger Hin- und Rücksendekosten, werden vom Kunden erstattet. |
12.5 | Dem Kunden steht das Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
12.6 | Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung des Kunden nach Vertragsschluss oder bei Vorliegen sonstiger Tatsachen nach Vertragsschluss, die die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistung zu fordern und/oder gewährte Zahlungsziele zu widerrufen. Für den Fall, dass der Kunde nicht in der Lage ist, innerhalb angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits bestehende Ansprüche aus erbrachten Leistungen oder wegen Verzug bleiben unberührt. |
13. Prüfmaterialien – Prüfgegenstände | |
13.1 | Alle Urheberrechte an den von uns im Rahmen der für den Kunden erbrachten Leistungen erstellten Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. (im Folgenden insgesamt „Prüfmaterialien“ genannt) verbleiben bei uns. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Prüfmaterialien, es sei denn, es wurde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen. Der Kunden ist aber berechtigt, die Prüfmaterialien gemäß und im Umfang des Vertragszwecks zu nutzen. |
13.2 | Sofern der Kunde einen Anspruch auf Herausgabe von Prüfmaterialien hat, darf der Kunde diese Prüfmaterialien nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Er darf sie keinesfalls verändern. Die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Prüfmaterialien bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. |
13.3 | Sofern in dem jeweiligen Vertrag oder in unserer jeweiligen Prüf- und Zertifizierungsordnung oder den Vorgaben des jeweiligen Akkreditierungsunternehmens eine entsprechende Verpflichtung geregelt ist, bewahren wir Prüfmaterialien in dem dort geregelten Umfang und für die dort geregelten Zeiträume auf. |
13.4 | Für den Bereich der PIAQ Deutschland GmbH gilt Ziff. 5.1 lit. b mit der Maßgabe, dass wir Umweltproben und alle sonstigen Prüfgegenstände 3 Monate nach Abschluss unserer Leistungen aufbewahren, sofern sie so lange lagerfähig sind. Wasserproben (chemische Parameter) werden je nach Kapazität der Kühlschränke 4 bis 6 Wochen gelagert und dann entsorgt. |
14. Mängelansprüche, Verjährung von etwaigen Mängelansprüchen | |
14.1 | Die Mängelansprüche des Kunden setzen neben den anderen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Sofern Nacherfüllung geschuldet ist, steht uns die Wahl der Art der Nacherfüllung zu.
Uns steht die Wahl der Art der Nacherfüllung zu, |
14.2 | Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen von Mängelansprüchen erfüllt sind und diese Geschäftsbedingungen etwaigen Mängelansprüchen nicht entgegenstehen.
Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 634 a (Baumängel) und § 438 Abs. 2 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind. |
15. Haftung | |
15.1 | Wir haften auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (im Folgenden „Schadenersatz“ genannt) wegen Mängeln unserer Leistungen oder wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. |
15.2 | Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, die wir bei Vertragsschluss aufgrund der für uns erkennbaren Umstände bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt als mögliche Folge hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für nicht vertragstypisch vorhersehbaren entgangenen Gewinn des Kunden und sonstige nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. |
15.3 | Haften wir nach diesen Geschäftsbedingungen für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Haftung der Höhe nach wie folgt begrenzt.
a) pro Schadenfall: der maximale Haftungshöchstbetrag entspricht dem Zehnfachen der Netto-Vergütung, die der Kunde für diejenigen Leistungen von uns gezahlt hat, die zu dem Schaden geführt haben; b) bei mehreren Schadensfällen in Bezug auf denselben Kunden innerhalb eines Jahres: maximal 250.000,00 Euro. Ein höherer Schaden ist nach den Vorstellungen der Parteien nicht vertragstypisch. |
15.4 | Vertragsstrafen und pauschalierten Schadenersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit unseren Leistungen an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen und Begrenzungen – nur dann als Schadenersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm schriftlich auf dieses Risiko
hingewiesen hat. |
15.5 | Unabhängig von der vorstehenden Ziff. 15.3 sind bei der Bestimmung der Höhe der gegen uns bestehenden Schadenersatzansprüche die wirtschaftlichen Gegebenheiten bei uns, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Kunden nach Maßgabe des § 254 BGB angemessen zu unseren Gunsten zu berücksichtigen. Insbesondere müssen die Schadenersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen, die wir zu tragen verpflichtet sind, in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung unserer Leistungen stehen. |
15.6 | Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. |
15.7 | Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden. |
15.8 | Die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sind vertragswesentlich im Sinne der Ziff. 15.1 und 15.2. |
16. Freistellung | |
16.1 | Es besteht die Verpflichtung, dass der Kunde uns, unsere Angestellten, Vertreter, Bevollmächtigte und Subunternehmer freizustellen und schadlos zu halten von und gegen alle Ansprüche, Gerichtsverfahren und jegliche Haftung (einschließlich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren), die – direkt oder indirekt – aus oder im Zusammenhang mit Folgendem resultieren:
a. Ansprüche oder Gerichtsverfahren von Regierungsbehörden oder anderen wegen tatsächlichen oder angeblichen Verletzungen des Kunden von Gesetzen, Auflagen, Regelungen, Anordnungen und Verfügungen von Regierungs- oder Justizbehörden. b. Tatsächliche oder angebliche Verletzungen des Kunden von Pflichten gemäß den obigen Ziff. 4 und 5, und c. Ansprüche oder Gerichtsverfahren wegen eines Missbrauchs oder des unbefugten Gebrauchs von Berichten, die wir erstellt haben, oder von Schutzrechten, die uns zustehen (einschließlich Marken). |
16.2 | Die Verpflichtungen gemäß dieser Ziff. 16 bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort. |
17. Geheimhaltung | |
17.1 | Informationen wirtschaftlicher, geschäftlicher, technischer oder sonstiger vertraulicher Natur, die der Kunde uns im Zusammenhang mit unseren Leistungen zugänglich macht, sind im Sinne dieser Ziff. 17 „Vertrauliche Informationen“. |
17.2 | Die vertraulichen Informationen des Kunden werden wir mit mindestens derselben Sorgfalt vor Offenbarung an Dritte, Verwendung durch Dritte oder Veröffentlichung schützen, die wir zum Schutz unserer eigenen vertraulichen Informationen von gleichwertiger Wichtigkeit anwenden. |
17.3 | Die vertraulichen Informationen des Kunden werden wir für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Kunde hat einer solchen anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. |
17.4 | Verbundenen Unternehmen oder von uns sorgfältig ausgesuchten, geeigneten Subunternehmern werden wir nur dann vertrauliche Informationen des Kunden zugänglich machen, wenn diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. |
17.5 | Vertrauliche Informationen des Kunden werden wir nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung unserer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. |
17.6 | Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Geheimhaltungspflichten gemäß Ziff. 17, jeweils für einen Zeitraum von 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kunde uns die betreffende vertrauliche Information zugänglich gemacht hat. |
17.7 | Folgende Kenntnisse und Informationen sind von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 17 ausgenommen:
a. die zur Zeit ihrer Mitteilung an uns bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren; b. die uns zur Zeit der Mitteilung bereits bekannt waren; c. die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft; d. die uns von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e. bezüglich derer der Kunde einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. |
17.8 | In den folgenden Fällen besteht gemäß dieser Ziff. 17 ebenfalls keine Verpflichtung zur Geheimhaltung:
1. Bei gerichtlicher Aufforderung zur Offenlegung von vertraulichen Informationen oder wir sind dazu gesetzlich verpflichtet. 2. Wenn ein Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Kunden Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. 3. Gegenüber den relevanten Akkreditierungsunternehmen, der Marktaufsicht und ggf. anderen Prüfstellen. d. Bei wesentlicher Pflichtverletzung des Kunden unserer Geschäftsbedingungen. e. Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. |
17.9 | An sämtlichen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie sonstigen technischen Daten und Beschreibungen und allen anderen Informationen und Unterlagen, die wir im Zusammenhang mit unseren Angeboten oder sonst im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags an den Kunden übergeben und die nicht speziell für den Kunden in dessen Auftrag angefertigt werden (gemeinsam die „PIAQ Deutschland GmbH-Informationen“), behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie alle weiteren etwa bestehenden Rechte vor. Die PIAQ Deutschland GmbH-Informationen sind vom Kunden streng vertraulich zu behandeln, insbesondere dürfen sie Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung oder Zustimmung in Textform offengelegt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat auf unser Verlangen und
nach unserer Wahl die PIAQ Deutschland GmbH-Informationen und alle Vervielfältigungen (einschließlich digitaler Kopien) vollständig an uns zurückzugeben und/oder zu vernichten. |
18. Kündigung | |
18.1 | Der Vertrag beginnt spätestens mit dem ersten Tag der Leistungserbringung und dauert so lange bis die Leistungen erbracht sind, es sei denn, der Vertrag wurde davor gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 18 gekündigt. |
18.2 | Folgende Gründe zur Kündigung des Vertrages gibt es:
wenn der Kunde eine fällige Zahlung zum Fälligkeitsdatum nicht leistet und/oder wenn der Kunde nach einer erneuten Zahlungsaufforderung einer Zahlungsaufforderung nicht nachkommt; oder |
18.3 | Rechte und Pflichten bleiben bei jeder Kündigung oder Beendigung des Vertrages unberührt, wie auch die Regelungen, die ausdrücklich oder die ihrer Natur nach gelten oder weiter gelten sollen. |
19. Schlussvorschriften | |
19.1 | Das Versäumnis einer Partei, auf die strikte Einhaltung jeder Regelung des Vertrages zu bestehen, oder, das Versäumnis einer Partei, Rechte oder Rechtsmittel auszuüben, welche der Partei zustehen, begründen keinen Verzicht und führen zu keiner Einschränkung der Pflichten aus dem Vertrag. Ein Verzicht in Bezug auf eine Pflichtverletzung begründet keinen Verzicht in Bezug auf weitere Pflichtverletzungen. Ein Verzicht auf ein Recht oder Rechtsmittel gemäß dem Vertrag wird nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich als Verzicht bezeichnet und wenn er gegenüber der anderen Partei schriftlich mitgeteilt wird. |
19.2 | Für alle sich aus unseren Leistungen ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz der jeweiligen PIAQ Deutschland GmbH-Vertragspartnerin als Erfüllungsort. |
19.3 | Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem Entgegenstehen, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Gerichtsstand vor Klageerhebung ins Ausland verlegt. Wir haben jedoch das Recht, Klage gegen einen Kunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen. |
19.4 | Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. |
19.5 | Weder ganz noch teilweise darf der Kunde seine Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln oder von uns begangener Pflichtverletzungen an Dritte übertragen oder verpfänden (§ 354 a HGB bleibt hiervon unberührt), ohne unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
19.6 | Im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäß Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutz Grundverordnung speichern wir Daten unserer Kunden. Unsere Datenschutzerklärung ist auf unserer Internetseite hinterlegt und dort für Sie einsehbar. |
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